§ 1 |
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Name, Geschäftsjahr und Sitz des Vereins
Seit dem 19.04.2001 trägt der Verein den Namen "Aidlenger Stoadeifl e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Aidlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsregister Stuttgart unter der Registernummer 241516 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung geht davon aus, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass alle – aus Gründen der Abstraktion und Prägnanz – für die Inhaber von Vereinsämtern verwendete männliche Bezeichnung die Frauen mit umfassen. |
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§ 2 |
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Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere der Fasnacht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vereinszweck wird durch eine Hästrägergruppe, die an Veranstaltungen und traditionellen Brauchtumsveranstaltungen teilnimmt, verwirklicht.
- Die Heranführung junger Menschen an die traditionelle Fasnacht.
- Die Mitglieder des Vorstandes (gem. § 8) sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhalten. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung, welche die in § 3 Nr. 26a EStG genannte Grenze nicht übersteigt, gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
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§ 3 |
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Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
- Fördermitgliedern (natürliche Personen)
- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG.
- Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein erlangt. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung besteht kein Anrecht auf Widerspruch. Es ist ebenfalls nicht erforderlich eine Ablehnung zu begründen.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
- Personen, die sich in vorbildlicher Tätigkeit hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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§ 4 |
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Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch freiwilligen Austritt der durch schriftliche Erklärung dem Verein bis drei (3) Monate zum Kalenderjahr zugegangen sein muss. Der Austritt wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger, gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
- durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied:
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
- wenn es seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt oder sonstiger mitgliedschaftlicher Verpflichtungen nicht nachkommt
- durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen angehört.
- durch Tod.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angaben der Gründe, die zum Ausschluss führten, der/dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.
- Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlischt beim Ausscheiden aus dem Verein ihr Amt. Vereinseigentum und Vereinsunterlagen sind unaufgefordert dem Verein zu übergeben. Die Entlastung wird durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.
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§ 5 |
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit keine Kapazitätsgrenzen überschritten werden.
- Alle Mitglieder ab 18 Jahren sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, die Idee nach besten Kräften zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und zu wahren. Ihr Verhalten soll so sein, dass sie das Ansehen des Vereins fördern.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
- Die Rechte Jugendlicher können in der Jugendordnung festgelegt werden, siehe §14 dieser Satzung
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§ 6 |
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Mitgliedsbeiträge
- Beiträge, Aufnahmegelder, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Umlagen beträgt die Obergrenze maximal den doppelten Betrag eines Jahresbeitrages pro Mitglied. Durch die Mitgliederversammlung wird eine Beitragsordnung erlassen.
- Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen und im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzlichen Vertreter für die Beitragspflichten des Mitgliedes als Gesamtschuldner.
- Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
- Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben, den Wechsel des Bankinstitutes sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und der Email-Adresse mitzuteilen.
- Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seine Organe können nur innerhalb einer Frist von vier Wochen eingelegt werden.
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§ 7 |
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Organe und Haftung
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Mitglieder von Organen des Vereins dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten und Entscheidungen nicht mitwirken, die Ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen könnten.
- Die Haftung aller Vorstandsmitglieder (gem. § 8), besondere Vertreter oder Vereinsmitglieder (vgl. § 31a und b BGB), die unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die den Betrag gem. § 31a BGB jährlich nicht übersteigt, wird gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
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§ 8 |
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Der Vorstand
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- der Jugendwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt die Funktion des gesetzlichen Vertreters aus und wird in das Vereinsregister eingetragen. Er ist zuständig für die Anberaumung der Vorstandssitzungen und die Ladung der Vorstandsmitglieder.
- Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes (gem. § 8 Abs. 2) ist in der Weise beschränkt, dass er bei Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als € 500,00 verpflichtet ist, die mehrheitliche Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen. Mietund Pachtverträge müssen vorher von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass Anschaffungen, die durch die Vereinskasse nicht abgedeckt werden können, zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigt werden müssen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters (der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vgl. § 8 Abs. 2)
- Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Zu Erledigung der Vereinsgeschäfte kann der Vorstand notwendige haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter anstellen.
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§ 9 |
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Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet über:
- Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu verfassen, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Vorstand darf folgende Vereinsstrafen verhängen:
- mündliche Verwarnungen
- schriftlicher Verweis
- Abmahnung
- Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 4 Abs. 2)
- Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
- Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 dieser Satzung.
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§ 10 |
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Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt jährlich im Wechsel. In der ersten Periode wird der erste Vorsitzende, Kassier und Jugendwart gewählt. In der zweiten Periode werden der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Häswart (welcher nicht Mitglied des Vorstandes ist) gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Bei Stimmengleichheit wird zunächst ein zweiter Wahlgang durchgeführt, gegebenenfalls entscheidet das Los.
- Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins werden, dessen Mitgliedschaft länger als 2 Jahre bestehen.
- Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende (gem. § 26 BGB) während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
- Bei Ausscheiden eines der anderen Vorstandsmitglieder haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
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§ 11 |
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Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand (gem. § 8 Abs. 2) kann darüber hinaus jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird (vgl. § 37 BGB). Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Vorstand hat das Recht, Gäste zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung, bevorzugt in elektronischer Form, an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich, bevorzugt in elektronischer Form, beim Vorstand einzureichen. Später gestellte schriftliche oder mündliche Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen jedoch auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied geheim durchgeführt werden. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit (50% + 1). Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende unbeschränkt geschäftsfähige ordentliche Mitglied (gem. § 3) mit einer Stimme. Stimmenübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
- Den Mitgliedern ist bei berechtigtem Interesse die Einsicht in die Niederschrift (Protokoll) zu gewähren. Einen Anspruch auf Aushändigung des Protokolls oder einer Kopie haben die Mitglieder nicht. Eine nicht unterschriebene Version wird auf der Homepage im internen Bereich veröffentlicht.
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§ 12 |
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern (für das nächste Jahr)
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder, Gebühren und Umlagen
- die Ehrenamtspauschale und den Auslagenersatz
- die Genehmigung von Miet- und Pachtverträgen und den Abschluss von Rechtsgeschäften
- der Beschluss von Ordnungen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Anträge nach § 3 Abs. 6 und § 11 Abs. 4 dieser Satzung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Kassenund Rechnungsprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder eines von der Satzung bestimmten Organs genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei festgestellten Mängeln ist der Vorstand sofort zu unterrichten. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist grundsätzlich möglich. Kassenprüfer dürfen kein Vorstands- und Ausschussmitglieder sein.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (vgl. § 33 BGB).
- Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Mitglieder sind über Satzungsänderungen durch Anordnung Dritter zu informieren.
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§ 13 |
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Ausschüsse
- Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
- Die Ausschüsse haben organisatorische und beratende Funktion.
- Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand zur Kenntnis vorzulegen.
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§ 14 |
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Vereinsjugend
- Für die Bearbeitung von Jugendangelegenheiten nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ist der Jugendwart zuständig.
- Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Jugendvollversammlung beschlossen wird. Diese Jugendordnung ist die Grundlage für die Arbeit der Vereinsjugend. Gibt es keine gesonderte Jugendordnung, so gilt vollumfänglich diese Satzung.
- Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
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§ 15 |
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Auflösung des Vereins
- Wird eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen, gemeinnützig anerkannten Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Kinderschutzbund – Kreisverband Böblingen e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2017 beschlossen.
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